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   OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13   

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https://dejure.org/2013,21803
OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13 (https://dejure.org/2013,21803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13 (https://dejure.org/2013,21803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13 (https://dejure.org/2013,21803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 113 Abs 1 FamFG, § 114 S 1 ZPO
    Verfahrenskostenhilfeantrag für Kindesunterhaltsklage: Mutwilligkeit eines ohne vorherigen Auskunftsantrags gestellten Leistungsantrags auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 113 Abs. 1
    Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe und Mutwilligkeit in Unterhaltssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1173
  • FamRZ 2014, 56
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 21.11.1985 - 16 WF 4503/85

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs für die Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13
    Die Antragstellerin geht allerdings im Ansatz zu Recht davon aus, dass bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege eines Stufenantrags bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in der Weise zwischen Auskunftsstufe und Leistungsstufe getrennt werden dürfte, dass Verfahrenskostenhilfe zunächst nur für die Auskunftsstufe gewährt wird, sondern dass in diesem Fall einheitlich Verfahrenskostenhilfe für die Auskunfts- und die Leistungsstufe zu gewähren ist, wobei der Wert der Leistungsstufe sich an einer vorsichtigen Prognose der zu erwartenden Anspruchshöhe zu orientieren hat (ausführlich hierzu KG, Beschluss vom 21.11.1985, NJW-RR 1986, S. 306 ff.).
  • OLG Hamm, 07.05.1986 - 6 WF 251/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13
    Ein solches Vorgehen stellt sich nämlich angesichts der Funktion, die dem Auskunftsanspruch in prozessualer Hinsicht zukommt, als mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO dar; denn ein verständiger Beteiligter, der keine konkreten Angaben zur Höhe des Einkommens des Antragsgegners zu geben vermag und seine Verfahrenskosten selbst aufzubringen hätte, würde eine solche Vorgehensweise wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nicht wählen, sondern im Wege des Stufenantrags unter vorsichtiger Schätzung der zu erwartenden Anspruchshöhe zunächst einen Auskunftsantrag stellen und erst nach Erledigung der Auskunftsstufe seinen Leistungsantrag der Auskunft entsprechend beziffern (OLG Hamm, Beschluss vom 7.5.1986, Az. 6 WF 251/86).
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